Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Vereinigung der Innungskrankenkassen im Freistaat Sachsen zu einer Innungskrankenkasse Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Vereinigung der Innungskrankenkassen im …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9592/1#abs-1 (1) Die Innungskrankenkassen Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Mittelsachsen, Südsachsen und Vogtland werden zu einer Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9592/1#abs-2 (2) Die bei den in Absatz 1 genannten Innungskrankenkassen errichteten Pflegekassen werden zu einer Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt.

§ 2