Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Vereinigung der Innungskrankenkassen im Freistaat Sachsen zu einer Innungskrankenkasse Sachsen
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Vereinigung der Innungskrankenkassen im …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9592/1#abs-1 (1) Die Innungskrankenkassen Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Mittelsachsen, Südsachsen und Vogtland werden zu einer Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9592/1#abs-2 (2) Die bei den in Absatz 1 genannten Innungskrankenkassen errichteten Pflegekassen werden zu einer Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt.