(1) Die Innungskrankenkassen Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Mittelsachsen, Südsachsen und Vogtland werden zu einer Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt.
(2) Die bei den in Absatz 1 genannten Innungskrankenkassen errichteten Pflegekassen werden zu einer Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt.