Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 8 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 oberirdische Fließgewässer abweichend von § 6 Nr. 2 nutzt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder neue Meliorationsanlagen anlegt;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach leitet;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen entlandet oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuführt;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fische in den Rauner Bach oder seine Nebengewässer einsetzt, die nicht Wirtsfische der Flussperlmuschel sind;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln betreibt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum Inkrafttreten der Verordnung praktizierte Maß hinaus ausleitet, es anstaut, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück ausdehnt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege oder fichtendominierten Wälder betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Wildäcker anlegt;

19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Feuer macht oder unterhält;

20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;

21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;

22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten lässt;

23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Ufergehölze und sonstige in den Flurkarten nach § 2 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren überlässt;

24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1

1. Erstaufforstungen anlegt;

2. Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen errichtet;

3. Pflanzenschutzmittel im Wald ausbringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 und 3 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

§ 8 § 10