Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:
1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125), § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bleiben unberührt;
2. die umweltgerechte Forstwirtschaft, § 4 Abs. 2 Nr. 11 bleibt unberührt;
3. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen zur Beweidung, Mahd vor dem 15. Juni, zur Düngung, Kalkung oder Anwendung von Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmitteln sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. § 4 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt. Die Anzeigepflicht gilt auch nicht für die landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke 1075/1 und 1083 der Gemarkung Elterlein in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang;
4. dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets entsprechende Hegemaßnahmen im Sinne von § 15 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist;
5. die Erhaltung und Unterhaltung des Schwarzen Teiches einschließlich seines Damms und Ablassbauwerkes sowie sonstiger bestehender technischer Einrichtungen in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
6. Beobachtungen und Untersuchungen sowie die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
7. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
9. die Erhaltung und die Nutzung der auf Flurstück 1082 der Gemarkung Elterlein vorhandenen Holzhütte, des Holzschuppens, des Weges, des Teiches sowie der Zu- und Abflussgräben in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang.