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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands aller im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen und naturnahen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL, insbesondere der

trockenen Heiden (Lebensraumtyp 4030),

artenreichen montanen Borstgrasrasen auf Silikatböden (prioritärer Lebensraumtyp 6230*),

Birken-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D1*),

Montane Fichtenwälder (Lebensraumtyp 9410),

Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (prioritärer Lebensraumtyp 91E0*),

dystrophen Stillgewässer (Lebensraumtyp 3160),

Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Lebensraumtyp 3260),

Pfeifengraswiesen torfiger und tonig-schluffiger Böden (Lebensraumtyp 6410),

feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe (Lebensraumtyp 6430),

Berg-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6520),

Übergangs- und Schwingrasenmoore (Lebensraumtyp 7140)

sowie weiterer mit ihnen räumlich und funktional verknüpfter, regionaltypischer Lebensräume wie zum Beispiel kleinflächiger Fichten-Moorwälder, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von großer Bedeutung sind;

2. die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Population des Firnisglänzenden Sichelmooses ( Hamatocaulis vernicosus ) als Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL sowie des Bachneunauges ( Lampetra planeri ) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL;

3. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen als Grundlage für die Besiedelung durch die Westgroppe ( Cottus gobio ), den Abbiss-Scheckenfalter ( Euphydryas aurinia ) und die Große Moosjungfer ( Leucorrhinia pectoralis ) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL;

4. die Wiederherstellung optimaler Habitate für den Torfmoos-Laufkäfer ( Carabus menetriesi pacholei );

5. die Erhaltung des im Naturschutzgebiet reich gegliederten Mosaiks aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Zwischenmooren und anderen attraktiven Lebensräumen – einschließlich der für diese charakteristischen oder seltenen Arten – wegen seiner Seltenheit und im Vergleich mit der Umgebung besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

6. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/3#abs-2 (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das FFH-Gebiet „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teil dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/3#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Geyersche Platte“ bleiben unberührt.

§ 2 § 4