Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Erlaubnisvorbehalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
1. Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte auszubringen;
2. Kalk auf terrestrische Waldstandorte auszubringen;
3. feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufzustellen;
4. Kirrungen anzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9531/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.