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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:

1. Regeneration degradierter Moorflächen und Förderung eines intakten Wasserhaushalts zum Beispiel durch abflusshemmende Maßnahmen;

2. Regeneration ehemaliger Torfstiche;

3. Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;

4. Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;

5. Freistellung der Fließgewässeruferabschnitte von Fichtenbeständen in einer Breite bis zu fünf Metern;

6. Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten;

7. Pflege und Unterhaltung kulturhistorisch bedeutsamer Gräben, soweit diese mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Grabenpflege und -unterhaltung entsprechend § 6 Nr. 9.

Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ dargelegt. Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind nicht zur Durchführung der sich aus Nummern 1 bis 7 ergebenden Maßnahmen verpflichtet. Unberührt davon bleibt die Duldungspflicht nach § 15 Abs. 5 SächsNatSchG

§ 6 § 8