Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …Artikel 10 Vereinsregister
Stand: 26.08.2026
Soweit der Freistaat Sachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die Artikel 4 bis 9 entsprechend.