Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …Artikel 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.