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Artikel 10 SN-9344 (Sachsen) — Vereinsregister

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit der Freistaat Sachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die Artikel 4 bis 9 entsprechend.