Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …

Artikel 9 Auskehrung der Einnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und Artikel 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Sachsen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

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