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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,

1. die einzelstammweise oder gruppenweise Nutzung (Femelhiebe) der Waldbestände zur Entwicklung naturnaher, stabiler, altersdifferenzierter und mehrstufiger Dauerwaldstrukturen;

2. die dauerwaldartige Bewirtschaftung der Buchenalthölzer und Eichenbestände mit dem Ziel, Totholz und Baumhöhlen anzureichern;

3. die sukzessive Entwicklung naturnaher standortheimischer Waldgesellschaften in Bereichen mit standortsfremden Baumarten, wie Robinie und Roteiche durch gezielte Pflegeeingriffe und Nutzung des Naturverjüngungspotenzials heimischer Baumarten;

4. der Prozessschutz im Bereich von bewaldeten Steilhängen und Talschluchten, die von besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz sind oder keine wirtschaftliche Nutzung erlauben;

5. die Anwendung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

6. die Förderung reich strukturierter Waldränder;

7. die Rückführung verrohrter und technisch ausgebauter Gewässerabschnitte in einen naturnahen Zustand sowie

8. die Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Kleinteiche als Laich- und Vermehrungsgewässer geschützter Tierarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5 § 7