(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,
1. die einzelstammweise oder gruppenweise Nutzung (Femelhiebe) der Waldbestände zur Entwicklung naturnaher, stabiler, altersdifferenzierter und mehrstufiger Dauerwaldstrukturen;
2. die dauerwaldartige Bewirtschaftung der Buchenalthölzer und Eichenbestände mit dem Ziel, Totholz und Baumhöhlen anzureichern;
3. die sukzessive Entwicklung naturnaher standortheimischer Waldgesellschaften in Bereichen mit standortsfremden Baumarten, wie Robinie und Roteiche durch gezielte Pflegeeingriffe und Nutzung des Naturverjüngungspotenzials heimischer Baumarten;
4. der Prozessschutz im Bereich von bewaldeten Steilhängen und Talschluchten, die von besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz sind oder keine wirtschaftliche Nutzung erlauben;
5. die Anwendung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
6. die Förderung reich strukturierter Waldränder;
7. die Rückführung verrohrter und technisch ausgebauter Gewässerabschnitte in einen naturnahen Zustand sowie
8. die Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Kleinteiche als Laich- und Vermehrungsgewässer geschützter Tierarten.
(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.