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§ 6 SN-9284 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dresdner Elbtalhänge“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,

1. die einzelstammweise oder gruppenweise Nutzung (Femelhiebe) der Waldbestände zur Entwicklung naturnaher, stabiler, altersdifferenzierter und mehrstufiger Dauerwaldstrukturen;

2. die dauerwaldartige Bewirtschaftung der Buchenalthölzer und Eichenbestände mit dem Ziel, Totholz und Baumhöhlen anzureichern;

3. die sukzessive Entwicklung naturnaher standortheimischer Waldgesellschaften in Bereichen mit standortsfremden Baumarten, wie Robinie und Roteiche durch gezielte Pflegeeingriffe und Nutzung des Naturverjüngungspotenzials heimischer Baumarten;

4. der Prozessschutz im Bereich von bewaldeten Steilhängen und Talschluchten, die von besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz sind oder keine wirtschaftliche Nutzung erlauben;

5. die Anwendung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

6. die Förderung reich strukturierter Waldränder;

7. die Rückführung verrohrter und technisch ausgebauter Gewässerabschnitte in einen naturnahen Zustand sowie

8. die Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Kleinteiche als Laich- und Vermehrungsgewässer geschützter Tierarten.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.