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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd; die Errichtung von Jagdeinrichtungen ist der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen;

2. für die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

a)

Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde mindestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;

b)

es verboten ist, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,

a)

Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen;

b)

Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien anzuwenden oder zu lagern;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;

4. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

5. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

7. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

8. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;

9. für Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;

10. für denkmalpflegerische Maßnahmen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde sowie

11. für von der Naturschutzbehörde genehmigte Sport- oder Massenveranstaltungen.

§ 4 § 6