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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung der bewaldeten Elbtalhänge mit naturnah ausgeprägten Beständen von Traubeneichen-Buchenwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern und Ahorn-Schatthangwäldern sowie Kiefernreliktstandorten auf Felsen sowie artenreichen Magerwiesen in einem überregional bedeutsamen Übergangsbereich zwischen Dresdner Elbtal und Schönfelder Hochland. Das in seiner komplexen Naturausstattung und Eigenart überregional bedeutsame Wald- und Offenlandgebiet dient der störungsarmen Erhaltung von seltenen und gefährdeten Biotopen sowie Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/3#abs-2 (2) Das Naturschutzgebiet ist darüber hinaus Bestandteil eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete NATURA 2000 und soll für alle Lebensräume und Arten des Gebietes, die nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, von gemeinschaftlichen Interesse sind, einen dauerhaft günstigen Erhaltungszustand aufweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/3#abs-3 (3) Schutzzweck ist insbesondere,

1. die Erhaltung eines repräsentativen Ausschnittes des überregional bedeutsamen, durch mehrere Seitentäler und Gründe gegliederten rechten Elbtalhanges zwischen Oberpoyritz, Pillnitz, Hosterwitz und Niederpoyritz, welcher steil zur Elbaue abfällt. Das Gebiet ist Refugialgebiet Wärme liebender Tier- und Pflanzenarten und wird durch naturnahe Laubwälder, Felsstandorte und Bachläufe geprägt;

2. die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere der Hainsimsen-Buchenwälder, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder, Schlucht- und Hangmischwälder sowie Erlen- und Eschenwälder und Weichholzwälder an Fließgewässern sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der Kohärenz des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;

3. die Bewahrung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, beispielsweise Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase und Eremit, sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Ausbreitung, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate;

4. die Erhaltung und Förderung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit der Lebensraumkomplexe sowie die Vermeidung von Störeinflüssen auf das Gebiet und

5. die Bewahrung und Entwicklung ausgewählter Lebensräume und Populationen mit quantitativ oder qualitativ herausragenden Vorkommen im Schutzgebiet, wie Feuersalamander und gefährdete Totholzkäfer sowie ein die Schutzgüter förderndes Gebietsmanagement wie

a)

die Erhaltung und großflächige Entwicklung naturnaher Laubwaldbestände,

b)

die Erhaltung der von direkter anthropogener Beeinflussung unbeeinträchtigten eigendynamischen Entwicklung hochkolliner Hainsimsen-Eichen-Buchenwälder,

c)

die Erhaltung und gezielte Entwicklung von naturnahen hydrologischen und morphologischen Verhältnissen der Bachläufe (Wildbachcharakter),

d)

die Erhaltung und Wiederherstellung von Kleinteichen sowie

e)

die Erhaltung von Wiesentälchen, Wiesenhängen und Grünlandterrassen mit artenreichen Mähwiesen, Magerrasen, Streuobstbeständen und alten Kopfweiden.

§ 2 § 4