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# Artikel 7 SN-5411 (Sachsen) — Vorstand

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer. Er wird vom Stiftungsrat für mindestens drei, höchstens fünf Jahre bestellt; wiederholte Bestellung ist möglich. Die Bestellung kann unbeschadet der Rechte aus dem Dienstvertrag aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(2) Der Stellvertreter des Geschäftsführers wird von diesem nach Zustimmung des Stiftungsrats angestellt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er trifft für den Fall seiner Verhinderung Vorsorge durch Vollmachterteilung. Die Erteilung einer Generalvollmacht bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: Artikel 7 SN-5411 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/7

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