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# Artikel 6 SN-5411 (Sachsen) — Zuständigkeit und Verfahren des Stiftungsrats

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Satzung kann bestimmte Arten von Geschäften an die Zustimmung des Stiftungsrats binden.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands und vertritt die Stiftung ihm gegenüber gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens drei Landesvertretern.

(4) Das Weiterer regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: Artikel 6 SN-5411 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/6

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