Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 5 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/5#abs-1 (1) Die vom Freistaat Sachsen über das Versorgungswerk ausgeübte Rechts- und Versicherungsaufsicht wird im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt, soweit Belange der Teilnehmenden Sachsen-Anhalts oder der dort Versorgungsberechtigten betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk leitet der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht und das jährliche versicherungsmathematische Gutachten zu.

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