nu:legal · recht.nulegal.eu

Artikel 5 SN-5399 (Sachsen) — Aufsicht

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Freistaat Sachsen über das Versorgungswerk ausgeübte Rechts- und Versicherungsaufsicht wird im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt, soweit Belange der Teilnehmenden Sachsen-Anhalts oder der dort Versorgungsberechtigten betroffen sind.

(2) Das Versorgungswerk leitet der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht und das jährliche versicherungsmathematische Gutachten zu.