(1) Die vom Freistaat Sachsen über das Versorgungswerk ausgeübte Rechts- und Versicherungsaufsicht wird im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt, soweit Belange der Teilnehmenden Sachsen-Anhalts oder der dort Versorgungsberechtigten betroffen sind.
(2) Das Versorgungswerk leitet der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht und das jährliche versicherungsmathematische Gutachten zu.