Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/4#abs-1 (1) In die Organe des Versorgungswerkes entsenden die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihrem Anteil am Teilnehmerbestand des Versorgungswerkes entsprechende Anzahl an Vertreterinnen oder Vertretern, mindestens jedoch ein Mitglied. Im Übrigen gilt die Satzung des Versorgungswerkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/4#abs-2 (2) Das Versorgungswerk lädt zu den Sitzungen der Vertreterversammlung die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörden ein.

Artikel 3 Artikel 5