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Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5366/9#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5366/9#abs-2 (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5366/9#abs-3 (3) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Greiz, den 31. Mai 1994

Für den Freistaat Sachsen

Heinz Eggert

Staatsminister des Innern

Für den Freistaat Thüringen

Franz Schuster

Innenminister

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