(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.
(2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
(3) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Greiz, den 31. Mai 1994
Für den Freistaat Sachsen
Heinz Eggert
Staatsminister des Innern
Für den Freistaat Thüringen
Franz Schuster
Innenminister