Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren

Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister …

§ 3

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2 § 4