nu:legal · recht.nulegal.eu

# Artikel 16 SN-5345 (Sachsen) — Nebenforderungen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für rückständige oder gestundete Beiträge und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und festgestellte Erstattungsforderungen können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge und Zinsen erhoben werden. Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, so ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Im übrigen können durch Satzung die Regelungen über Beiträge entsprechend angewendet werden.

(2) Das Versorgungswerk kann für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Nähere regelt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: Artikel 16 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
