(1) Für rückständige oder gestundete Beiträge und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und festgestellte Erstattungsforderungen können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge und Zinsen erhoben werden. Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, so ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Im übrigen können durch Satzung die Regelungen über Beiträge entsprechend angewendet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Nähere regelt die Satzung.