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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5021/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5021/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten,

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder auszubauen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;

5. Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;

6. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

7. Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;

8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

12. Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;

13. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

14. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

15. Hunde unangeleint laufen zu lassen;

16. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder

17. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.

§ 3 § 5