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§ 4 SN-5021 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten,

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder auszubauen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;

5. Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;

6. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

7. Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;

8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

12. Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;

13. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

14. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

15. Hunde unangeleint laufen zu lassen;

16. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder

17. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.