Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd als Ansitzjagd mit der Maßgabe, dass die Anlage von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen ist;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,

a)

Biozide zu verwenden;

b)

Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen;

c)

Erstaufforstungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vorzunehmen;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben:

a)

Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;

b)

es ist verboten, die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches zu beweiden;

c)

es ist verboten, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.”

4. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

5. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

7. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

8. für von der Naturschutzbehörde genehmigte Veranstaltungen und

9. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.

§ 4 § 6