Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1. die nach ersteinrichtenden Maßnahmen langfristig ungesteuert ablaufende Regeneration und Sukzession von Weich- und Hartholzauenwäldern;
2. als ersteinrichtende Maßnahmen auf der Elbinsel Pillnitz in einem Zeitraum von zehn Jahren und auf der Elbinsel Gauernitz in einem Zeitraum von zwanzig Jahren
a)
die Zurückdrängung der bis 1950 eingebrachten standortfremden Einzelbäume und Baumgruppen, sofern sie die Waldentwicklung mit ihrem Samenpotential örtlich und langfristig erkennbar verändern, insbesondere Roteiche, Robinie und Hybridpappeln auf der Elbinsel Pillnitz sowie Hybridpappeln auf der Elbinsel Gauernitz;
b)
die Initialförderung der Naturverjüngung der Hauptbaumarten des Hartholzauenwaldes, insbesondere Stieleiche, Ulmen und Esche, durch schonende Freistellung ausgewählter Kleinparzellen;
c)
das Begründen von ausgewählten Pflanzhorsten autochthoner Schwarzpappeln und deren wirksamer Schutz;
3. die periodische Beräumung des den Schutzzweck gefährdenden Treibgutes der Elbe;
4. die Erhaltung eines größtmöglichen Anteils unbefestigter Bereiche und Flachwasser bei der wasserbautechnischen Unterhaltung der Ufer;
5. die Erhaltung oder Wiederherstellung des Inselcharakters durch Offenhaltung der Altwasserarme zur Zschierener und Kötitzer Flur und Aufrechterhaltung eines dauerhaft überströmten Abschnittes des Steindamms zwischen Gauernitzer Elbinsel und rechtem Elbufer;
6. die Beseitigung von Gehölzen auf den verbliebenen Schotter- und Kiesbänken der Elbinseln Pillnitz und Gauernitz im Bedarfsfall, als Lebensräume von Flussuferläufer und Flussregenpfeifer und als Verbreitungsschwerpunkt der für das Stromtal der Elbe typischen Schnittlauchfluren;
7. die Förderung des landesweit bedeutsamen Seefrosch-Laichquartieres auf der Elbinsel Gauernitz durch Erhaltung der Kleingewässerstrukturen und periodische Zurückdrängung von Gehölzaufwuchs in den Verlandungsbereichen;
8. die Erhaltung von höhlen- oder spaltenreichen Altbäumen als Sommer-, Fortpflanzungs- und Winterquartiere baumbewohnender Fledermäuse sowie als potentielle Brutstätten des Gänsesägers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 -->SächsNatSchG --> wird verwiesen.