Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:
1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 sowie § 5 Abs. 1 bleiben unberührt;”.
2. die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft im Esprich-Wald mit der Maßgabe, dass aus diesem kein Holz entnommen wird, soweit und solange nicht der Umbau des Fichtenforstes auf Flurstück 299/1 der Gemarkung Reuth, die Erhaltung des ansonsten mittelwaldartigen Charakters sowie Forstschutzgründe ein solches Handeln erfordern;
3. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung und zur Ausbringung von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. § 4 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt;
4. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen. Maßnahmen zum Besatz, zur Fütterung, Kalkung, Düngung, Entkrautung, Entlandung und mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn Teiche nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt werden. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. Das Angelverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
5. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung mit den Maßgaben, dass diese außerhalb der Verlandungsvegetation und außerhalb der zwischen dem 15. März und dem 30. August eines jeden Jahres liegenden Laich- und Brutsaison, außerhalb des zwischen dem 15. Februar und dem 15. April eines jeden Jahres liegenden Frühjahrszuges sowie außerhalb des zwischen dem 15. August und dem 30. Oktober eines jeden Jahres liegenden Herbstzuges vorgenommen werden;
6. die Bewirtschaftung des auf Flurstück 291 der Gemarkung Reuth vorhandenen Tiefbrunnens nach den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen einschließlich der Gewinnung von Tränkwasser für die Tierhaltung im Naturschutzgebiet;
7. die sonstige, dem Schutzzweck entsprechende, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
8. Maßnahmen der Verkehrssicherung mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde eine Woche vor Beginn anzuzeigen sind, es sei denn, die Gefährdung zwingt zu sofortigem Handeln. In einem solchen Fall ist die Maßnahme der unteren Naturschutzbehörde innerhalb einer Woche nach Durchführung anzuzeigen;
9. Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle oder Personen angeordnet werden;
10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen und Wegemarkierungen;
11. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.