Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung und soweit aktuell nicht gewährleistet die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Waschteiches als Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I FFH-RL mit der Bezeichnung eutrophes Stillgewässer (FFH-Lebensraumtyp 3150);

2. die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Lebensraumtyp 6430);

3. die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes (FFH-Lebensraumtyp 9170), Entwicklung des innerhalb dieses Bestandes befindlichen Fichtenbestandes hin zum Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald;

4. die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der auf Flurstück 293 der Gemarkung Reuth vorhandenen Flachlandmähwiese (FFH-Lebensraumtyp 6510) zur Sicherung der darauf befindlichen artenreichen Vegetation aus Gräsern und Kräutern, wie zum Beispiel Glatthafer, Honiggras, Lieschgras, Wiesenmargerite, Wiesenglockenblume, Frauenmantel und Wiesenkerbel;

5. die Entwicklung von Flachlandmähwiesen auf Teilen der Flurstücke 290/1, 290/2, 290/3, 294/1, 295 und 297 der Gemarkung Reuth;

6. die Erhaltung der mit den unter Nummern 1. bis 5. aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, wie zum Beispiel dem Brunnbächel, Verlandungsbereichen des Waschteiches, dem zwischen Waschteich und Esprichwald gelegenen Erlenbruchwald sowie der Feuchtwiesenkomplexe (Sumpfdotterblumen- und Kohldistelwiesen, Pfeifengraswiesen), welche für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der FFH-Lebensraumtypen sowie für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind;

7. die Erhaltung der für die unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Lebensraumtypen jeweils charakteristischen permanent oder zeitweise vorhandenen Tierarten wie Rossmäßlers Posthörnchen, Gold- und Sumpfschrecke, Glänzende Binsenjungfer, Haubentaucher, Zwergtaucher, Wasserralle, Teichrohrsänger, Drosselrohrsänger, Krickente, Knäckente, Schnatterente, Tafelente, Rohrweihe, Rohrammer, Baumfalke, Teichhuhn, Neuntöter, Blaukehlchen, Braunkehlchen, Pirol, Weidenmeise, Sumpfmeise, Grauspecht, Turteltaube, Waldwasserläufer, Gemeiner Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Breitflügelfledermaus, Siebenschläfer, Haselmaus sowie der lebensraum- und regionaltypischen Pflanzenarten;

8. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Population des Kammmolches als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL;

9. die Erhaltung als Rastgebiet für Zugvögel;

10. die Entwicklung eines Streuobstbestandes auf einem Teil des Flurstücks 290/2 der Gemarkung Reuth;

11. die Erhaltung des Waschteichs und des Oberen Schafteichs als Relikte der ehemaligen landeskundlich bedeutsamen „Reuther Teichanlage“;

12. die landseitige Erhaltung der Eichenallee auf dem Damm des Waschteichs als Sommerlebensraum für Fledermäuse;

13. die Erhaltung des im Naturschutzgebiet reich gegliederten Mosaiks aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Waldbereichen und anderen Lebensräumen wegen seiner Seltenheit und im Vergleich mit der Umgebung besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

14. die Erhaltung des Gebiets für die wissenschaftliche Forschung und Lehre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/3#abs-2 (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 2 § 4