Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/7#abs-1 (1) Soweit das Schutzgebiet nicht durch eine umweltgerechte Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft erhalten wird, ist es nach folgenden Grundzügen zu pflegen und zu entwickeln:

1. Anlage eines Streuobstbestandes auf Flurstück 290/2 der Gemarkung Reuth; dauerhafte Pflege dieses Baumbestandes unter Erhaltung von Totholz;

2. Pflege der Eichen auf dem Damm des Waschteiches mit der Maßgabe, dass Abgänge nicht ersetzt und in Folge von Teilabbrüchen verbleibendes stehendes Holz (auch Totholz) im Bereich des landseitigen Teichdamms verbleibt;

3. gelegentliche Auflichtung der Ohrweidengebüsche zur Erhaltung des südlich des Waschteichwehres gelegenen Schlankseggenriedes als Amphibienlaichplatz;

4. verwachsen lassen von wilden Pfaden, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Sperrung durch landschaftsverträgliche Barrieren (zum Beispiel Reisig, Steinhaufen oder Ähnliches);

5. Umbau des auf Flurstück 299/1 – in Höhe des Flurstücks 293 der Gemarkung Reuth gelegenen 0,46 ha großen Fichtenforstes mittels gelenkter Sukzession in einen standortgerechten Eichen – Hainbuchenwald;

6. standortangepasste Pflege von Feuchtwiesen (Sumpfdotterblumenwiesen, Pfeifengraswiesen, nasse Hochstaudenfluren) auf den auf der Karte „Grünlandnutzung/-pflege“ mit einem blauen kleinen Kästchenmuster dargestellten Flächen.

7. Die auf der Karte „Grünlandnutzung/-pflege” vom 2. Januar 2006 (Maßstab: 1:2 600), welche Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einem großen grün gefärbten Kästchenmuster unterlegten Flächen sollen jährlich ab der Blüte der hauptbestandsbildenden Gräser gemäht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/7#abs-2 (2) Weitere Einzelheiten werden in einem Managementplan im Sinne von § 22a Abs. 5 SächsNatSchG geregelt. Ergänzend kann ein Pflege- und Entwicklungsplan im Sinne von § 15 Abs. 2 SächsNatSchG aufgestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/7#abs-3 (3) Absatz 1 verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.

§ 6 § 8