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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ausgenommen von den Verboten nach § 4 und den Erlaubnisvorbehalten nach § 5 dieser Verordnung sind:

1. die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd, § 5 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt;

2. die umweltgerechte forstwirtschaftliche Bodennutzung nach Maßgabe der mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmten periodischen Betriebsplanung im Sinne von § 22 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, und unter Beachtung der einschlägigen Verbote, Erlaubnisvorbehalte und Grundzüge der Pflege und Entwicklung nach den §§ 4, 5 und 7; außerhalb der von der periodischen Betriebsplanung erfassten Maßnahmen kann die Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang durchgeführt werden;

3. die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen sowie Einrichtungen der Besucherinformation;

4. die Unterhaltung und Erhaltung der bestehenden Straßen und Wege und deren Markierung sowie der Anlagen und der Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;

5. die Bewirtschaftung der Talsperre Carlsfeld gemäß den jeweils geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen einschließlich der für die Sicherung des Wasserzuflusses erforderlichen Maßnahmen wie Grabenräumungen, soweit sie mit dem FFH-Managementplan, in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne von § 22a Abs. 5 SächsNatSchG in Einklang stehen;

6. Vermessungsarbeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG ) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;

7. das Befahren der Wege durch Personen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;

8. das motorisierte Spuren von bestehenden markierten Langlaufloipen;

9. die Lochkalkung außerhalb mooriger und anmooriger Standorte mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor anzuzeigen ist;

10. die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang, § 4 Abs. 2 Nr. 12 und 13 bleiben unberührt;

11. die Unterhaltung der Staatsgrenze;

12. das Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf außerhalb der Flächen nach § 2 Abs. 5 beziehungsweise § 7 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. Oktober eines jeden Jahres; die Beersträucher sind dabei schonend zu behandeln.

§ 5 § 7