(1) Im Bereich des Fischschonbezirks ist zum Schutz der Laichlachsbestände jede Form des Fischfangs wiederkehrend befristet vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres verboten.
(2) Die Fischereibehörde kann
im öffentlichen Interesse oder
zur Vermeidung unbilliger Härten
auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.