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§ 3 SN-4977 (Sachsen)

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Bereich des Fischschonbezirks ist zum Schutz der Laichlachsbestände jede Form des Fischfangs wiederkehrend befristet vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres verboten.

(2) Die Fischereibehörde kann

im öffentlichen Interesse oder

zur Vermeidung unbilliger Härten

auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.