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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die entgegen § 4 Abs. 1 den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder auf andere Weise dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 fließende und stehende Gewässer sowie Feuchtgebiete einschließlich Feuchtwiesen schädigt, umwandelt oder beseitigt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Dauergrünland umbricht oder ackerbaulich nutzt;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 auf Grünland Klärschlämme ausbringt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 wesentliche natürliche Bestandteile der freien Landschaft, wie Hecken, Gebüsche, markante Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und ähnliche Naturgebilde, verändert, beschädigt oder beseitigt;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, verändert, soweit solche Handlungen nicht aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bergbauberechtigung erfolgen sollen;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 das Schutzgebiet außerhalb der Straßen und für den Fahrverkehr zugelassener Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 im Schutzgebiet abseits der dafür vorgesehenen Wege reitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des weiteren, wer im Landschaftsschutzgebiet ohne schriftliche Erlaubnis der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht gesetzlich eine andere Zuständigkeit vorgeschrieben ist, vorsätzlich oder fahrlässig

1. bauliche Anlagen aller Art gemäß Sächsischer Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften errichtet, verändert oder erweitert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1);

2. Straßen, Wege, Plätze oder andere Verkehrseinrichtungen anlegt, verändert oder umwidmet (§ 5 Abs. 2 Nr. 2);

3. Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, soweit solche Handlungen aufgrund vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilter Bergbauberechtigungen erfolgen sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3);

4. Einfriedungen errichtet oder ändert (§ 5 Abs. 2 Nr. 4);

5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder ändert (§ 5 Abs. 2 Nr. 5);

6. Gegenstände lagert, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks in der bisherigen Art und Weise erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 6);

7. Wohnwagen oder Verkaufsstände außerhalb der zugelassenen Plätze aufstellt sowie außerhalb der zugelassenen Plätze zeltet oder Kraftfahrzeuge abstellt (§ 5 Abs. 2 Nr. 7);

8. Wohnboote, Bojen und andere schwimmende Anlagen verankert und Stege errichtet (§ 5 Abs. 2 Nr. 8);

9. Feuer außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze entzündet und unterhält (§ 5 Abs. 2 Nr. 9);

10. Wegemarkierungen anbringt (§ 5 Abs. 2 Nr. 10);

11. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln in der freien Landschaft aufstellt oder anbringt (§ 5 Abs. 2 Nr. 11);

12. Erstaufforstungen, Umwandlungen von Wald und Kahlhiebe vornimmt (§ 5 Abs. 2 Nr. 12);

13. Kleingärten und Weihnachtsbaumkulturen anlegt oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich ändert (§ 5 Abs. 2 Nr. 13);

14. Grabenfräsen oder Mähkörbe mit Absaugvorrichtung bei der Gewässerunterhaltung einsetzt (§ 5 Abs. 2 Nr. 14);

15. Veranstaltungen aller Art außerhalb der dafür eingerichteten Sport- und Kulturstätten durchführt (§ 5 Abs. 2 Nr. 15);

16. einen Parkplatz für den Nordstrand Cospuden im Rahmen der landschaftsverträglichen Nachnutzung des ehemaligen Tagebaues Cospuden für Erholungszwecke errichtet (§ 5 Abs. 2 Nr. 16).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 8 erteilte Befreiung oder eine nach § 5 erteilte Erlaubnis versehen worden ist.

§ 8 § 10