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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 10 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/10#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/10#abs-2 (2) Der Schutzstatus der im Landschaftsschutzgebiet liegenden Naturschutzgebiete und Naturdenkmale bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/10#abs-3 (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 68-17/59 vom 8. Juni 1959, Erklärung über Landschaftsschutz- und Waldschutzgebiete im Bezirk Leipzig, soweit er sich auf das damals festgesetzte Landschaftsschutzgebiet „Auewald Leipzig entlang der Flüsse Pleiße, Weiße Elster und Luppe“ im Stadt- und Landkreis Leipzig bezieht;

2. der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 13-3/63 vom 15. Februar 1963, Bestätigung von Landschaftsschutz- und Erholungsgebieten im Bezirk Leipzig, soweit er sich auf die Auengebiete der Flüsse Pleiße, Weiße Elster und Luppe im Stadt- und damaligen Landkreis Leipzig bezieht;

3. der Beschluß des Bezirkstages Leipzig Nummer 68/VIII/84 vom 20. September 1984, Neufestlegung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten, soweit er sich auf das Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auewald“ bezieht;

4. mit Zustimmung der Stadt Leipzig der Punkt 1. „Ausweisung von Landschaftsschutz- und Erholungsgebieten“ des Beschlusses des Rates der Stadt Leipzig Nummer 0085/85 vom 29. Mai 1985 „Ausweisung von Landschaftsschutz-, Erholungs- und Wasservogelschongebieten“, soweit er sich auf das LSG „Leipziger Auewald“ bezieht.

Leipzig, den 8. Juni 1998

Regierungspräsidium Leipzig

gez. Steinbach

Regierungspräsident

Verkündungshinweis:

Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

§ 9