Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/4#abs-1 (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder auf andere Weise dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:
1. fließende und stehende Gewässer sowie Feuchtgebiete einschließlich Feuchtwiesen zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;
2. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;
3. Dauergrünland umzubrechen oder ackerbaulich zu nutzen;
4. auf Grünland Klärschlämme auszubringen;
5. wesentliche Bestandteile der freien Landschaft, wie Hecken, Gebüsche, markante Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und ähnliche Naturgebilde, zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen;
6. Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, zu verändern, soweit solche Handlungen nicht aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bergbauberechtigung erfolgen sollen;
7. das Schutzgebiet außerhalb der Straßen und für den Fahrverkehr zugelassener Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
8. im Schutzgebiet abseits der dafür vorgesehenen Wege zu reiten.