Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 5 Erlaubnisvorbehalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/5#abs-1 (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht gesetzlich eine andere Zuständigkeit vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/5#abs-2 (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen aller Art gemäß Sächsischer Bauordnung oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen. Bei der Errichtung (Neubau) baulicher Anlagen sind die nach § 56 SächsNatSchG anerkannten Verbände vor Erteilung der Erlaubnis entsprechend § 57 SächsNatSchG zu beteiligen;
2. das Anlegen, Verändern oder Umwidmen von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrseinrichtungen;
3. der Abbau von Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, soweit solche Handlungen aufgrund vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Bergbauberechtigungen erfolgen sollen;
4. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen;
5. das Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
6. das Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks in der bisherigen Art und Weise erforderlich sind;
7. das Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen sowie das Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der zugelassenen Plätze;
8. das Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
9. das Entzünden und Unterhalten von Feuer außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze;
10. das Anbringen von Wegemarkierungen;
11. das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln in der freien Landschaft;
12. Erstaufforstungen, Umwandlungen von Wald und Kahlhiebe;
13. Anlage von Kleingärten und Weihnachtsbaumkulturen oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
14. das Einsetzen von Grabenfräsen oder Mähkörben mit Absaugvorrichtung bei der Gewässerunterhaltung;
15. die Durchführung von Veranstaltungen aller Art außerhalb der dafür eingerichteten Sport- und Kulturstätten;
16. die Errichtung eines Parkplatzes für den Nordstrand Cospuden im Rahmen der landschaftsverträglichen Nachnutzung des ehemaligen Tagebaues Cospuden für Erholungszwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 Abs. 1 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht wird, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/5#abs-4 (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ergangen ist und soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/5#abs-5 (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.