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Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

§ 9 Stiftungsvorstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/9#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Stiftungsdirektor. Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung schlägt den Stiftungsdirketor vor. Dieser wird vom Stiftungsrat bestellt. Die Vertretung des Stiftungsdirektors wird durch Satzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/9#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.

§ 8 § 10