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Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt§ 8 Stiftungsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung sowie die Vermögensübersicht. Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Stiftungsmittel; hierzu kann er Richtlinien erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/8#abs-2 (2) Der Stiftungsrat besteht aus:
1. dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung,
2. dem Staatsminister der Finanzen,
3. dem Staatsminister für Kultus,
4. zwei Mitgliedern des Landtags,
5. einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
der von der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (§ 36 SächsNatSchG ) benannt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/8#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung. Er wird durch den Staatsminister der Finanzen vertreten. Die Vertretung der Mitglieder des Stiftungsrates regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/8#abs-4 (4) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/8#abs-5 (5) Der Stiftungsrat hat einen Finanzbeirat zu bestellen. Dieser berät den Stiftungsrat in allen finanziellen Angelegenheiten durch die Abgabe einer Stellungnahme. Der Stiftungsrat kann weitere Beiräte bestellen.