Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt§ 10 Verantwortlichkeit der Organmitglieder
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.