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§ 10 SN-4870 (Sachsen) — Verantwortlichkeit der Organmitglieder

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.