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NaturschutzdienstVO

§ 4 Befugnisse der Naturschutzbeauftragten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es den Naturschutzbeauftragten im jeweiligen Wirkungsbereich gestattet, geschützte Teile von Natur und Landschaft außerhalb der Wege zu betreten. Bei der Vornahme derartiger Handlungen ist der Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 3 § 5