Gesetze / Landesrecht Sachsen / NaturschutzdienstVO
NaturschutzdienstVO§ 4 Befugnisse der Naturschutzbeauftragten
Stand: 26.08.2026
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es den Naturschutzbeauftragten im jeweiligen Wirkungsbereich gestattet, geschützte Teile von Natur und Landschaft außerhalb der Wege zu betreten. Bei der Vornahme derartiger Handlungen ist der Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen.