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NaturschutzdienstVO

§ 5 Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Naturschutzbeauftragten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/5#abs-1 (1) Den Naturschutzbeauftragten werden auf Antrag die entstandenen Reisekosten erstattet. § 13 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anwendbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/5#abs-2 (2) Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt monatlich zwischen 51,13 EUR und 178,95 EUR.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/5#abs-3 (3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Bestellungsbehörde festgelegt. Maßstab für die Bemessung ist der typischerweise mit der übertragenen Aufgabe verbundene Aufwand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/5#abs-4 (4) Reisekostenerstattung und Aufwandsentschädigung leistet die Bestellungsbehörde.

§ 4 § 6