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§ 3 SN-4302 (Sachsen) — Rechtsverhältnis der Naturschutzbeauftragten

NaturschutzdienstVO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Naturschutzbeauftragten stehen zur Bestellungsbehörde in einem ehrenamtlichen Treueverhältnis. Sie sind fachlich unabhängig von Weisungen der Bestellungsbehörde.

(2) Den Naturschutzbeauftragten wird jeweils ein bestimmter räumlicher Wirkungsbereich oder ein bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen, in dem sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach näherem Auftrag der Bestellungsbehörde zu erfüllen haben.

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind gegenüber der Bestellungsbehörde, soweit diese es verlangt, zur schriftlichen und mündlichen Berichterstattung verpflichtet. Die Bestellungsbehörde hat mindestens zweimal jährlich alle Naturschutzbeauftragten zu einer Dienstbesprechung einzuladen, die gleichzeitig der Fortbildung dienen soll.

(4) Die Bezirksnaturschutzbeauftragten und die Kreisnaturschutzbeauftragten beraten und unterstützen sich gegenseitig.