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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 90 [Kommunale Verfassungsbeschwerde]
Stand: 26.08.2026
Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 oder der Artikel 84 bis 89 verletze.