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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 91 [Öffentlicher Dienst, Zugang zum öffentlichen Amt]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/91#abs-1 (1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/91#abs-2 (2) Alle Bürger haben nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

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