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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 87 [Finanzierung, Finanzausgleich]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/87#abs-1 (1) Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/87#abs-2 (2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/87#abs-3 (3) Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen Finanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/87#abs-4 (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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