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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 88 [Gebietsänderungen von Selbstverwaltungskörperschaften]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/88#abs-1 (1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/88#abs-2 (2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Gebietsänderung muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/88#abs-3 (3) Das Gebiet von Landkreisen kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/88#abs-4 (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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