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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 86 [Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/86#abs-1 (1) In den Gemeinden und Landkreisen muß das Volk eine gewählte Vertretung haben. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/86#abs-2 (2) In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/86#abs-3 (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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